Satzung „Tampen e. V.“

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Tampen e. V.
  2. Sitz des Vereins:  Hamburg
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Pflege maritimer Tradition, Kunst und Kultur.
  2. Der Satzungszweck wird dargestellt durch:
    Kulturelle Veranstaltungen, Jugendbetreuung in traditionellem Handwerk wie z. B. Motorenkunde, Bootssanierung usw., Stadt- und Hafenführungen, Tagungen und Treffen interessierter Menschen, sonstige Veranstaltungen, die im Zusammenhang mit maritimer Tradition, Kunst und Kultur stehen.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich Ziele gemäß §2 Abs.1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Bei Arbeitseinsätzen können Fahrtkosten in Höhe der HVV Tarife erstattet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Neue Mitglieder werden auf entsprechenden Antrag per Handzeichen durch die Mitgliederversammlung aufgenommen
  3. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereins – Mitteln
  4. Es darf kein Mitglied durch Ausgaben oder hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt bzw. bei natürlichen Personen auch mit deren Tod. Der Austritt ist schriftlich zum Ende des Kalenderjahres zu erklären unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten. Ein Austritt kann auf Wunsch auch früher erfolgen, das bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung, eine Erstattung eines Teilbeitrages ist nicht möglich.
  6. Ein Ausschluss von einzelnen Mitgliedern ist in folgenden Fällen möglich und bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
    - Bei Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen.
    - Bei Verstoß gegen die Satzung oder einen Beschluss derMitglieder-Versammlung.
    - Bei Vorliegen eines sonstigen wichtigen Grundes.  In jedem Fall ist dem  Mitglied unter einer angemessenen Fristsetzung Gelegenheit zu geben, gegenüber der Mitgliederversammlung Stellung zu nehmen.

§4 Finanzierung

  1. Die Finanzierung erfolgt durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen
  2. Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung jährlich festgelegt und sind binnen einer Frist von 1 Monat nach Bekanntmachung auf das Vereinskonto zu überweisen.


§5 Organe    

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand

§6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung muss jährlich mindestens einmal stattfinden und ist mit einer Frist von 4 Wochen zwischen Absendung und Sitzungstag einzuberufen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Ausnahme die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins, hier ist die 2/3 Mehrheit notwendig
  3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Seenotrettung, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  4. Das Protokoll der Versammlung wird vom Vorsitzenden und dem zu bestimmenden Protokollführer unterschrieben und allen Mitgliedern zugesandt.
  5. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    Wahl, Abberufung, Entlastung des Vorstandes, Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Änderung der Satzung und / oder Auflösung des Vereins, Festlegung der Ziele und Projekte des Vereins.

§7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und einem Stellvertreter.
    Ein Protokollführer wird jeweils zu einer Mitgliederversammlung aus eigenen Reihen festgelegt. Die Kassenwart – Funktion wird durch den 1. Vorsitzenden wahrgenommen, bis die Mitgliederversammlung etwas anderes bestimmt.
  2. Der Vorstand besteht aus 2 Personen und ist somit geschäftsführend im Sinne des §26 BGB. Er ist in seiner Tätigkeit an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Die Wahl des Vorstandes erfolgt alle 3 Jahre, die Wiederwahl ist mehrmals zulässig.
  3. Der Verein wird durch 2 Vorstände rechtsgültig vertreten.
  4. Der Vorstand bleibt auch nach der Amtszeit bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt, das gilt auch für jedes einzelne Vorstandsmitglied.
  5. Der Kassenwart führt die laufenden Geschäfte und ist gegenüber der Bank einzelbevollmächtigt.

§8 Änderungsvollmacht

Satzungsänderungen, die das Registergericht oder das Finanzamt verlangen, können vom Vorstand im Sinne des §26 BGB beschlossen werden.

Diese Satzung tritt nach Rücksprache und Freigabe durch das  Finanzamt mit sofortiger Wirkung in Kraft und gilt somit als Gründungssatzung für den neuen Verein: Tampen e. V., Kirchwerder